Liebe Eltern,
heute möchte ich Sie über die Verpflichtung des Nachweises über den Masernschutz informieren.
Ziel des am 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes ist insbesondere der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor der Infektionskrankheit Masern. Beim Masernschutzgesetz handelt es sich um eine Änderung des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die masernspezifischen Regelungen finden sich in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG.
Es besteht keine Masern-Impfpflicht. Es besteht allerdings eine Pflicht zur Vorlage von bestimmten Nachweisen im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Die Nachweispflicht gilt in den Schulen für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere in Schule tätige Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG).
Die Organisation übernehmen die Klassenteams bzw. für die Oberstufe die Kurslehrerinnen und Kurslehrer.
Bitte planen Sie einen eventuell erforderlichen Arzttermin ein.
Folgende Dokumente gelten als Nachweise:
- Impfnachweis => Impfdokumentation (das ist in der Regel der Impfausweis oder eine Impfbescheinigung; aber auch eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich ein ausreichender Impfschutz gegen Masern ergibt);
- Immunitätsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht (in der Regel nach bereits durchlaufener Erkrankung);
- Kontraindikationsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung besteht;
- Bestätigungsnachweis => Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung, dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat (z.B. Bestätigung des Gesundheitsamtes, dass im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung ein ausreichender Masernimpfschutz festgestellt wurde; Bestätigung eines Kindergartens, dass dort ein Impfausweis mit vollständiger Masernimpfung bereits vorgelegen hat; Bestätigung der Grundschule, dass Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bereits erbracht wurde).
Die Vorlage eines dieser Nachweise ist auseichend. Die Nachweise werden nur geprüft, nicht kopiert oder einbehalten.
Unser Ziel ist, dass wir bis zum 26. November (Sprechtag) alle Nachweise eingesehen haben. Liegt uns keiner der aufgeführten Nachweise vor, so müssen wir das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen.
Folgende Formulare können Sie hier runterladen:
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Schuhmacher
Stellvertreterin